Statuten
Zweck und Ziel der Gesellschaft
Art. 1 Die Schweizerische Gesellschaft für Viszeralchirurgie (in der Folge Gesellschaft genannt) ist ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Zürich.
Art. 2 Die Gesellschaft bezweckt, die Viszeralchirurgie in Zusammenarbeit mit und innerhalb der Schweizerischen Gesellschaft für Chirurgie zu fördern. Sie befasst sich vor allem mit gesundheitspolitischen Fragen, standespolitischen Aspekten, mit Problemen und Qualität der Weiterbildung und Fortbildung wie auch mit der Titelführung. Die Gesellschaft vertritt die Interessen der Viszeralchirurgie in Berufsorganisationen und bei Tarifverhandlungen. Sie arbeitet mit europäischen Fachgesellschaften gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zusammen und kann solchen als Mitglied beitreten.

Mitglieder
Art. 3 Die Gesellschaft kennt folgende Mitgllederkategorien:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Ausserordentliche Mitglieder
c) Zugewandte Mitglieder
d) Freimitglieder
e) Ehrenmitglieder
Art. 4 Als ordentliche Mitglieder können Chirurgen aufgenommen werden, welche den Titel Facharzt für Chirurgie tragen, Mitglieder der Schweizerischen Gesellschaft für Chirurgie sind, und die Viszeralchirurgie als chirurgischen Schwerpunkt ausüben
Art. 5 Als ausserordentliche Mitglieder können Ärzte in unselbständiger Stellung aufgenommen werden, welche in der chirurgischen Weiterbildung stehen. Nach Abschluss der Weiterbildung werden sie automatisch ordentliche Mitglieder, sofern sie die Bedingungen gemäss Artikel 4 erfüllen, in anderem Fall zugewandte Mitglieder.

Als zugewandte Mitglieder können Ärzte mit abgeschlossener Weiterbildung aufgenommen werden, welche die Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft gemäss Artikel 4 nicht erfüllen.
Art. 6 Die ordentlichen und zugewandten Mitglieder werden bei Aufgabe der Berufstätigkeit automatisch zu Freimitgliedern und sind als solche von der Entrichtung der Jahresbeiträge befreit.
Art. 7 Ärzte und Wissenschafter, die sich im Bereich der Viszeralchirurgie besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Art. 8 Zur Aufnahme als ordentliches, ausserordentliches oder zugewandtes Mitglied der Gesellschaft muss ein Kandidat von zwei ordentlichen Mitgliedern vorgeschlagen werden. Dem schriftlichen Beitrittsgesuch ist ein Curriculum vitae beizulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Es ist diesem freigestellt, ein spezielles Gesuchsformular zu erstellen.
Art. 9 Der Austritt aus der Gesellschaft erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist mit Wirkung auf das Ende des Kalenderjahres.
Art. 10 Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes verfügen, welches seinen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft nicht nachkommt oder sich sonstwie der Mitgliedschaft als unwürdig erweist. Über Rekurse von Mitgliedern, die vom Vorstand ausgeschlossen wurden, entscheidet die Mitgliederversammlung.

Organe der Gesellschaft
Art. 11 Organe der Gesellschaft sind:
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren


Mitgliederversammlung

Art. 12 Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ der Gesellschaft. Sie wird vom Vorstand einberufen, wobei die schriftliche Einladung unter Beilage der Traktandenliste mindestens vier Wochen im voraus zu erfolgen hat. Jährlich wird mindestens eine Mitgliederversammlung durchgeführt. Eine Versammlung muss innert Monatsfrist einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.

Der Präsident des Vorstands leitet die Mitgliederversammlung. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
Art. 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:
  • Wahl des Vorstands und des Präsidenten
  • Festsetzung des Jahresbeitrags
  • Wahl der Rechnungsrevisoren
  • Entscheid über Rekurse von Mitgliedern, die vom Vorstand ausgeschlossen worden sind
  • Änderung der Statuten
  • Auflösung der Gesellschaft
  • andere ihr vom Vorstand zugewiesene Geschäfte
Art.14

Beschlüsse können nur zu Geschäften gefasst werden, die traktandiert sind. Anderslautende Bestimmungen vorbehalten, werden Beschlüsse mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst.

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Die schriftliche Zustimmung des absoluten Mehrs aller ordentlichen Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschluss der Mitgliederversammlung gleichgestellt.


Vorstand
Art. 15

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der Ordentlichen
Mitglieder den Präsidenten und acht Vorstandsmitglieder sowie aus
dem Kreise der Ordentlichen und Ausserordentlichen Mitglieder zwei
weitere Vorstandsmitglieder, die sich in Schwerpunktweiterbildung
befinden und verschiedenen Sprachregionen angehören.

Art. 16

Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er bestimmt einen Vizepräsidenten, einen Schriftführer und einen Kassenführer.

Während des Vereinsjahres kann der Vorstand Vakanzen selber besetzen.

Art. 17 Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Er ist wiederwählbar.
Art. 18 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Art. 19

Der Vorstand hat die Belange der Gesellschaft gemäss Zielsetzung zu besorgen und zu vertreten. Er führt die Angelegenheiten der Gesellschaft, vertritt diese nach aussen und erledigt alle Geschäfte, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Insbesondere obliegen ihm:

  • die Einberufung der Mitgliederversammlung
  • die Festlegung der Traktandenliste
  • die Beschlussfassung über Aufnahmegesuche
  • die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
  • die Erledigung der ihm von den Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben
  • die Einsetzung von Arbeitsgruppen und Kommissionen zur Bearbeitung umschriebender Fragestellungen
Der Vorstand kann einzelne seiner Aufgaben delegieren. Die oder der Delegierte sind gegenüber dem Vorstand weisungsgebunden.
Art. 20 Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Gesellschaft führen Präsident und der Vizepräsident je einzeln.
Art. 21 Der Präsident leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
Art. 22 Der Präsident vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung, soweit der Vollzug nicht ausdrücklich anders geregelt ist. Er erstattet jährlich einen Geschäftsbericht.
Art. 23 Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei Verhinderung.
Art. 24 Der Schriftführer erstellt die Protokolle der Vorstandssitzung und der Mitgliederversammlungen. Er besorgt den schriftlichen Verkehr der Gesellschaft und führt ein Verzeichnis der grundsätzlichen Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung.
Art. 25 Der Kassenführer zieht die Jahresbeiträge ein und verwaltet das Vermögen der Gesellschaft. An der Mitgliederversammlung legt er Rechnung über das Geschäftsjahr ab.

Rechnungsrevisoren
Art. 26 Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren, die wiederwählbar sind und nicht Mitglied der Gesellschaft sein müssen.

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

Mittel und Verbindlichkeiten
Art. 27 Die Mittel der Gesellschaft bestehen aus den Einlagen der Gründungsmitglieder, den Jahresbeiträgen der ordentlichen, ausserordentlichen und zugewandten Mitglieder sowie aus Zuwendungen.
Art. 28 Freimitglieder und Ehrenmitglieder bezahlen keine Jahresbeiträge.
Art. 29 Die Rechnung ist auf den 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres abzuschliessen und der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Sie wird durch die Rechnungsrevisoren geprüft.
Art. 30 Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen.


Statutenänderung

Art. 31 Vorschläge für Statutenänderungen müssen traktandiert sein. Auf der Traktandenliste sind sie mit vollem Wortlaut aufzuführen.
Art. 32 Die Annahme eines Änderungsvorschlags erfordert zwei Drittel der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

Auflösung
Art. 33

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur an einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, an der wenigstens die Hälfte der ordenflichen Mitglieder anwesend ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelsmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so soll innert vier Wochen zu einer zweiten Mitgliederversammlung eingeladen werden, in der die Auflösung durch drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder ohne Rücksicht auf deren Zahl beschlossen werden kann.

Art. 34

Bei Auflösung der Gesellschaft fällt das Vereinsvermögen an die Schweizerische Gesellschaft für Chirurgie. Sollte diese nicht mehr bestehen, wird es einem Verein mit gleichem oder ähnlichem Zweck zugewendet.


Schlussbestimmungen
Art. 35 Diese Statuten wurden von der Mitgliederversammlung vom 19. März 1993 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 15. Juni 1992.

Von der Mitgliederversammlung wurde am 10. Dezember 1999 eine Änderung vorgenommen.
Seite Drucken